Wählergemeinschaft Junge Ratsmitglieder Bad Oeynhausen
§ 1 Zweck
Die Wählergemeinschaft verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zweck der Wählergemeinschaft ist die politische Nachwuchsförderung und ein ständiges Bemühen um das Gemeinwohl in der Stadt. Hierfür unterstützt die Wählergemeinschaft junge Menschen bei der Kandidatur für ein kommunales Mandat für eine Wahlperiode. Bis zu welchem Alter die Unterstützung erfolgt, ergibt sich aus dem Alter des ältesten Kandidaten auf der Reserveliste. Von den gewählten Kommunalpolitiker*innen wird erwartet, dass sie sich am Ende der Wahlperiode um die Einarbeitung eines jungen Nachfolgers kümmern.
§ 2 Name, Gebiet und Sitz
Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bad Oeynhausen trägt offiziell den Namen
Junge Ratsmitglieder Bad Oeynhausen. In der Bezeichnung für den Wahlvorschlag ist das Alter des ältesten Kandidaten durch den Zusatz, Liste U X zu berücksichtigen.
Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Bad Oeynhausen. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer die des 1. Vorsitzenden ist.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied in der Wählergemeinschaft können alle Bürger*innen werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, durch die Teilnahme an der Gründungsveranstaltung oder wenn ein vom Antragsteller*in ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht wurde und die Aufnahme von der Mehrheit des Vorstandes bestätigt wurde.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch
schriftliche Kündigung und ist jederzeit zum Ende eines Monats ohne Erstattungsanspruch bereits
geleisteter Mitgliedsbeiträge möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist bei nachweislich satzungswidrigem Verhalten möglich. Der
Ausschlussantrag muss 1. Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung zugeleitet, und hierauf eine
außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Das betroffene Mitglied hat in
dieser das Recht auf Anhörung. Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss in einer geheimen
Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigen.
§ 5 Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung
gewählt. Der Vorstand besteht aus
- dem oder der 1. Vorsitzenden
- dem oder der 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann durch einen Kassenwart ergänzt werden.
Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt vor Ende der Wahlperiode nieder, so kann auf Antrag
bei der ersten darauf folgenden Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl bis zum Ende der
jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes erfolgen.
§ 7 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den
laufenden Geschäften der Wählergemeinschaft Sorge zu tragen. Die rechtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden. Durch den Vorstand wird die Mitgliederversammlung vorbereitet und durchgeführt. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten beizufügen. Ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung ist zu berücksichtigen, soweit das Ersuchen schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist.
Bei den Mitgliedern, die gegenüber dem Vorstand oder auf einer Anwesenheitsliste eine E-Mail-Adresse angegeben haben, erfolgt die Einladung per E-Mail an diese Adresse. Die Mitglieder haben selber dafür Sorge zu tragen, dass dem Vorstand eine gültige E-Mail-Adresse bekannt ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Es wird unterschieden in
- Jahreshauptversammlung
- ordentliche Mitgliederversammlung
- außerordentliche Mitgliederversammlung
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch
spätestens bis März des laufenden Jahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar
bis 31. Dezember.
In der Jahreshauptversammlung gibt der Vorstand einen Arbeits- und Kassenbericht ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.
Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies
für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen
entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes
eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.
Verlangen 10% der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist
diese durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen
Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten.
Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang
des Ersuchens) stattgefunden haben. Sollte der 1. Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, so hat der Vertreter die Versammlung spätestens 1 Woche nach Ablauf der Frist
einzuberufen.
§ 9 Wahlen
Alle Wahlen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Sie müssen nach demokratischen Prinzipien durchgeführt werden. Jede personenbezogene Wahl hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Die Kandidat*innen der Wählergemeinschaft für die Kommunalwahlen (Stadtrat und Bezirksvertretungen) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Die Mitglieder der Versammlung haben ein Vorschlagsrecht. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
§ 10 Kassenführung
Die Kasse der Wählergemeinschaft e. V. führt der 1. Vorsitzende, wenn kein Kassenwart gewählt wurde. Die
Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben
beschließt der geschäftsführende Vorstand.
§ 11 Mitgliederbeiträge
Zu entrichtende Jahresbeiträge und Spenden sowie deren Zahlungsweise für Vereins-, Rats-, BV-,
Ausschuss-, und sonstige Gremiums-Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt
und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
§ 12 Kassenrevision
Die Mitglieder können auf der Jahreshauptversammlung jeweils 2 dem Gesamtvorstand nicht
angehörende Kassenprüfer wählen. Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
§ 13 Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem Vorstand rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde.
§ 15 Vereinsauflösung
Eine Vereinsauflösung kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der
Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen
soll einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung gestellt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die auf der Gründungsversammlung am 27.02.2025 beschlossene Satzung der Wählergemeinschaft tritt an diesem Tag in Kraft.
Bad Oeynhausen, den 27.02.2025